Abschluss einer Untersuchung gemäss Verfahrensordnung bei vermuteter Verletzung der Integrität in der Forschung am PSI

Ein ehemaliger Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am PSI (nachfolgend ,,anzeigende Person") hat Anschuldigungen gegen zwei Personen am PSI erhoben, die erste beschuldigte Person sei ungerechtfertigterweise auf diversen Publikationen als Co-Autor aufgeführt und die zweite beschuldigte Person hätte dieses Fehlverhalten gefördert oder zumindest gedeckt. Dies betreffe unter anderem persönliche Publikationen der anzeigenden Person, sowie auch weitere Publikationen am betroffenen Zentrum. Weiter seien Mitarbeitende unter Druck gesetzt worden.

Nach zunächst generellen Anschuldigungen im Herbst 2023 hat die anzeigende Person die erhobenen Vorwürfe beträchtlich ausgeweitet und gegenüber Kollegen, Institutionen, Berufsorganisation und in der Öffentlichkeit verbreitet. In Anbetracht der konkreten Situation und nach Einbezug weiterer betroffenen Institutionen hat der Direktor des PSI im Sommer 2024 die Beschuldigten informiert, dass gestützt auf Art. 4 der Verfahrensordnung bei vermuteter Verletzung der Integrität in der Forschung am PSI eine extern geführte Untersuchungskommission (UK) zur Abklärung der Vorwürfe eingesetzt wird. Diese Untersuchungskommission hat ihre Arbeit abgeschlossen und ihren Bericht dem Direktor im Mai 2025 zugestellt. Die Zusammenfassung des Berichts in anonymisierter Form ist hier verfügbar (Link Dokument). Beide Beschuldigten wurden über den Sachentscheid des Direktors informiert, Massnahmen und Sanktionen wurden angeordnet. Der PSI-Prozess ist damit gemäss Verfahrensordnung abgeschlossen. Weiter wurde die Betreuung von Doktorierenden im betroffenen Zentrum intern abgeklärt.

Die UK wurde durch einen sehr erfahrenen, externen Fachexperten geführt und umfasste weitere Fachexperten sowie eine externe Rechtsanwältin. Die UK hat detaillierte Abklärung und Befragungen verschiedener Personen durchgeführt.

Der erste Beschuldigte erfüllte nach Auffassung der UK wie auch nach eigener, heutiger Beurteilung teils vollumfänglich, bei einzelnen Publikationen dagegen nur teilweise die Voraussetzungen für eine Co-Autorenschaft in den zwischen 2020 und Frühjahr 2024 veröffentlichten Publikationen mit der anzeigenden Person sowie weiteren Mitarbeitenden am betroffenen Zentrum, gemäss den anerkannten Research Integrity (RI) Richtlinien des PSI. In Bezug auf den ersten Beschuldigten gelangt die UK zur Auffassung, dass dieser mit seiner Nennung als Co-Autor in einzelnen Publikationen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis in geringfügiger Weise verletzt hat. Eine Korrektur der Autorenschaft erachtete sie als nicht angezeigt oder zwingend, da die effektiven Beiträge als solche grösstenteils gegenüber den Verlagen deklariert wurden und von den weiteren Co-Autoren sowie der anzeigenden Person zum Zeitpunkt der Publikation gutgeheissen wurden.

Der zweite Beschuldigte erfüllte nach Auffassung der UK wie auch nach eigener, heutiger Beurteilung vollumfänglich alle Voraussetzungen für eine Co-Autorenschaft in den zwischen 2020 und Frühjahr 2024 veröffentlichten Publikationen mit der anzeigenden Person sowie weiteren Mitarbeitenden am betroffenen Zentrum, gemäss den RI-Richtlinien des PSI. In Bezug auf den zweiten Beschuldigten gelangt die UK somit zur Auffassung, dass dieser die Richtlinien der guten wissenschaftlichen Praxis bezüglich seiner eigenen Autorenschaft nicht verletzt hat. 

Im UK-Bericht, der auf Befragungen von verschiedenen Beteiligten basiert, gibt es keine Hinweise darauf, dass systematisch Druck ausgeübt wurde durch die Beschuldigten, den ersten Beschuldigten auf allen Publikationen als Co-Autor zu berücksichtigen. Der erste Beschuldigte wurde aber oft also Co-Autor berücksichtigt und die Aufführung als Co-Autor blieb durch den ersten Beschuldigten immer unwidersprochen, obwohl beiden Beschuldigten die Kriterien für Co-Autorenschaft bekannt waren. 

Der Direktor gelangt nach Kenntnisnahme des UK-Berichts und nach persönlichen Anhörungen zur Auffassung, dass der erste Beschuldigte mit seiner Auflistung als Co-Autor in diversen Publikationen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis, wie sie in den RI-Richtlinien des PSI festgehalten sind, in geringfügiger Weise verletzt hat. Der Direktor folgt damit Bericht und Einschätzung der Untersuchungskommission.

Weiter stellt er fest, dass mit der Auflistung des zweiten Beschuldigten als Co-Autor in diversen Publikationen kein Verstoss gegen die RI-Richtlinien des PSI vorliegt. Der zweite Beschuldigte hätte jedoch die Co-Autorenschaft des ersten Beschuldigten in Frage stellen sollen und können. Fragen zur Autorenschaft wurden im betroffenen Zentrum mit zahlreichen, meist interdisziplinären Zusammenarbeiten zwischen Physik, Technik und Medizin allgemein nicht ausreichend diskutiert, aber durch die anzeigende Person im Nachhinein in Frage gestellt.

Die UK und der Direktor würdigen den Umstand, dass der erste Beschuldigte nach Bekanntwerden der Anschuldigungen aus eigener Initiative, Fragen der Autorenschaft im betroffenen Zentrum diskutiert hat und Beiträge zu Forschungsarbeiten systematisch dokumentieren liess. Eine Schulung wurde durch den RI-Beauftragten des PSI auf Initiative des ersten Beschuldigten durchgeführt. Eine spezifische am Zentrum gültige Praxis zur Bewilligung von Publikationen wurde abgeschafft.

Der Direktor hat weitere Massnahmen angeordnet, welche durch die beiden Beschuldigten und im Zentrum umgehend umzusetzen sind. Unter anderem müssen Fragen zur Autorenschaft speziell bei interdisziplinären Zusammenarbeiten frühzeitig unter den involvierten Personen und frei von Abhängigkeiten objektiv geklärt werden. 

Die interne Abklärung hat weiter ergeben, dass sich die Doktorierenden gut betreut fühlen und keinen Druck erhalten bezüglich Autorenschaft. Die Thematik und entsprechenden Anlaufstellen sind ausreichend bekannt. 

Seit Herbst 2023 waren verschiedene Personen öffentlich, zum Teil anonym Anschuldigungen ausgesetzt, während Abklärungen und Untersuchung bereits am Laufen waren. Für das PSI war der Schutz der persönlichen Rechte der involvierten Personen sowie die Einhaltung der Vertraulichkeit stehts von höchster Priorität. Das PSI bedauert ausdrücklich, dass diese durch andere Personen nicht immer eingehalten worden sind.

Die Verfahrensordnung gilt für das gesamte wissenschaftliche Personal des PSI und umfasst Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis. Nach Art. 2 der Verfahrensordnung liegt ein Fehlverhalten dann vor, wenn gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, wie in den RI-Richtlinien des PSI detailliert ausgeführt, verstossen wird. Die RI-Richtlinien des PSI entsprechen anerkannten Standards und gelten für alle am PSI in der Forschung tätigen Personen. Die RI-Richtlinien des PSI sind Bestandteil des Arbeitsvertrages und somit für alle am PSI in der Forschung tätigen Personen verbindlich.

Mit dieser Kommunikation schliesst das PSI die Untersuchung ab.

Stellungnahme der Beschuldigten:

The personal conflict has led to ongoing authorship disputes, negatively affecting both staff and students at the Center. The two accused, each with over two decades of experience in the field, have consistently viewed scientific collaboration as a partnership between medical physics and medicine. They remain committed to fostering this strength at the Center, in full compliance with research integrity standards. In their view, and that of their supporters, the level of public exposure—across all channels, including social media—and the receipt of anonymous threats are disproportionate in both tone and substance to the nature of the investigation.