Weitere Anlauf- und Beschwerdestellen

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. d.h. Stellen auf Ebene ETH-Bereich oder höher werden nur nach Versuch einer Klärung auf Ebene des PSI angerufen.

Meldungen zu rechtlich und ethisch unkorrektem Verhalten ("Whistleblowing")

Die allgemeine PSI-Ombudsstelle bei Whistleblowing ist der bzw. die Sicherheitsdelegierte. Meldungen an ihn sollen  gravierende Fälle betreffen. Dazu gehören Sachverhalte wie jegliche Art von strafbarem Verhalten, nicht offen gelegte Interessenbindungen, Nichteinhaltung von gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Pflichten, missbräuchliches Verwenden von Finanzen, Einrichtungen und Anlagen sowie Nichteinhaltung oder Umgehung von internen Weisungen und Kontrollmechanismen.

Kontakt:
Sicherheitsdelegierter PSI
Dr. Werner Roser
OVGA/315
Tel. intern: 3514
werner.roser@psi.ch

Meldungen zur Forschungsintegrität

Meldungen, die die Forschungsintegrität (research integrity) betreffen, sollen an die Ombudsperson für Forschungsintegrität gestellt werden. Ombudspersonen der anderen Forschungsinstitute Empa, Eawag und WSL sind auch befugt, solche Meldungen entgegenzunehmen bzw. im Konfliktfall zu beraten. Die Forschungsintegrität bezieht sich vor allem auf missbräuchliches Verhalten in Bezug auf Forschungsplanung, -durchführung und -publikation.

Siehe auch: https://www.psi.ch/de/integrity/dokumente

Kontakt:
Ombudsperson Forschungsintegrität PSI
Prof. em. Dr. Roland Horisberger
OFLC/005
Tel. intern: 3206
roland.horisberger@psi.ch

Unabhängige Ombudsstelle des ETH-Rats

Die Ombudsstelle des ETH-Rats ist unabhängig und subsidiär (siehe oben) zuständig für die Entgegennahme von Meldungen von Angehörigen des ETH-Bereichs zu rechtlich und ethisch unkorrektem Verhalten, von dem sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im ETH-Bereich Kenntnis erlangt haben.

Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt, masina gfeller nyffenegger, www.mgnrecht.ch

Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz für den ETH-Bereich

Eine Anrufung ist möglich vor oder nach Erlass einer Verfügung (Frist bei Erlass einer Verfügung: 30 Tage) nach dem Versuch der Klärung auf Ebene PSI. Die Kommission hat eine moderierende Rolle durch die Einladung zu einer Schlichtungsverhandlung. Mögliche Ausgänge sind ein Vergleich oder die Feststellung einer Nichteinigung. Bei Nichteinigung besteht die Möglichkeit, anschliessend die Beschwerdekommission anzurufen (siehe unten). Themen, die von der Schlichtungskommission behandelt werden können, finden sich direkt auf der Webseite der Kommission aufgelistet.

https://ethrat.ch/de/eth-rat/schlichtungskommission/

ETH Beschwerdekommission

Die ETH-Beschwerdekommission ist die erste Instanz, welche über Beschwerden gegen Verfügungen der sechs Institutionen des ETH-Bereichs entscheidet. Die Beschwerden betreffen vorwiegend das Personal- und Hochschulrecht. Die Entscheide der ETH-Beschwerdekommission können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

https://ethrat.ch/de/eth-rat/eth-beschwerdekommission/

Whistleblowing Stelle der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK

www.whistleblowing.admin.ch